Die
Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln wird über Verträge
zwischen den Krankenkassen und den Verbänden der zugelas-senen
Sanitätshäuser und Fachbetriebe (§ 125 ff. SGB
V) geregelt. Für Versicherte folgt daraus, dass sie anhand
ihrer ärztlichen Verordnung das von ihnen ausgesuchte Sani-ätshaus
ihres Vertrauens mit der Versorgung beauftragen können. Das
Sozialgesetzbuch IX greift in seinem § 9 dieses Wunsch- und
Wahlrecht der Leistungsberechtigten auf. Laut Absatz 1 ist bei
der Entscheidung über die Leistungen und in Hinblick auf
deren Ausführungen den berechtigten Wünschen der Versicherten
zu entsprechen.
Hat
die Krankenkasse mit bestimmten Unternehmen besonders preiswerte
Versorg-ungen vereinbart, so steht ihr nach § 127 SGB V das
Recht zu, ihren Versicherten dahingehend zu informieren. Für
den Kostenträger leitet sich daraus jedoch NICHT die Möglichkeit
ab, den Patienten zwingend an einen solchen Betrieb zu delegieren
(Stichwort „Umversorgung”).
Die Praxis sieht bei verschiedenen Krankenkassen manchmal anders
aus: Zunächst werden Versicherte auf die Konstellation, dass
nach einem Vergleich der Kosten ein Zweitanbieter günstiger
versorgen könnte, hingewiesen. Die weitere Verfahrensweise,
den Versicherten (sollte er beim Erstanbieter verbleiben) mit
dem Differenzbetrag als Eigenanteil zu belasten, wird vom geltenden
Recht nicht gedeckt.
Das Sozialgericht Hamburg (Az.: S 22 KR 1917/02 ER) nahm sich
im Februar 2003 dieser Thematik an und schützte in seiner
Entscheidung die Berufs- bzw. Wettbewerbsfreiheit des erstanbietenden
Lieferbetriebes. Für diesen Eingriff in dessen Grundrechte
gäbe es keine Rechtsgrundlage.
Für den Patienten machten die Juristen deutlich:
Diese Umversorgung widerspricht der Privatautonomie der Versicherten
und wird durch das Informationsrecht nach § 127 SGB V (s.
li.) nicht gedeckt. Halten wir daher fest:
Der Patient hat
• die freie Wahl zwischen einzelnen Anbietern.
• trotz der Wahl eines teureren Anbieters keinen
Eigenanteil
zu tragen.
• Den Krankenkassen ist es untersagt, den Anbieter
auszuwählen.
Jeder Patient
kann das Sanitätshaus seiner Wahl und seines
Vertrauens
mit der Versorgung beauftragen.
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