Der Versicherte hat die Wahl



Die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln wird über Verträge zwischen den Krankenkassen und den Verbänden der zugelas-senen Sanitätshäuser und Fachbetriebe (§ 125 ff. SGB V) geregelt. Für Versicherte folgt daraus, dass sie anhand ihrer ärztlichen Verordnung das von ihnen ausgesuchte Sani-ätshaus ihres Vertrauens mit der Versorgung beauftragen können. Das Sozialgesetzbuch IX greift in seinem § 9 dieses Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten auf. Laut Absatz 1 ist bei der Entscheidung über die Leistungen und in Hinblick auf deren Ausführungen den berechtigten Wünschen der Versicherten zu entsprechen.
Hat die Krankenkasse mit bestimmten Unternehmen besonders preiswerte Versorg-ungen vereinbart, so steht ihr nach § 127 SGB V das Recht zu, ihren Versicherten dahingehend zu informieren. Für den Kostenträger leitet sich daraus jedoch NICHT die Möglichkeit ab, den Patienten zwingend an einen solchen Betrieb zu delegieren (Stichwort „Umversorgung”).

Die Praxis sieht bei verschiedenen Krankenkassen manchmal anders aus: Zunächst werden Versicherte auf die Konstellation, dass nach einem Vergleich der Kosten ein Zweitanbieter günstiger versorgen könnte, hingewiesen. Die weitere Verfahrensweise, den Versicherten (sollte er beim Erstanbieter verbleiben) mit dem Differenzbetrag als Eigenanteil zu belasten, wird vom geltenden Recht nicht gedeckt.
Das Sozialgericht Hamburg (Az.: S 22 KR 1917/02 ER) nahm sich im Februar 2003 dieser Thematik an und schützte in seiner Entscheidung die Berufs- bzw. Wettbewerbsfreiheit des erstanbietenden Lieferbetriebes. Für diesen Eingriff in dessen Grundrechte gäbe es keine Rechtsgrundlage.

Für den Patienten machten die Juristen deutlich: Diese Umversorgung widerspricht der Privatautonomie der Versicherten und wird durch das Informationsrecht nach § 127 SGB V (s. li.) nicht gedeckt. Halten wir daher fest:


Der Patient hat

• die freie Wahl zwischen einzelnen Anbietern.

• trotz der Wahl eines teureren Anbieters keinen Eigenanteil
zu tragen.

Den Krankenkassen ist es untersagt, den Anbieter
auszuwählen.
Jeder Patient kann das Sanitätshaus seiner Wahl und seines
Vertrauens mit der Versorgung beauftragen.




zurück | nach oben

























reha team West

Wir bringen Hilfen
mit Ideen, die bewegen.