| Die Versorgung von Patienten mit Unter- oder Mangelernährung
wird neu geregelt. Einzelheiten finden Sie unter folgendem Link:
http://www.bmgs.bund.de/downloads/RichtlinienEnteraleErnaehrung.pdf Mit der Neuregelung, die ab 01. Oktober in Kraft treten wird, kommt das BMGS einer Empfehlung des Europarates nach.
Dieser hatte bereits im Jahr 2003 in einer Stellungnahme auf die europaweit inakzeptabel hohe Zahl von mangelernährten Klinikpatienten hingewiesen. Standardnahrung (= Trink-/Sondennahrung, die bei der überwiegenden Anzahl der Indikationen
einsetzbar ist) bleibt weiter verordnungsfähig, soweit die medizinische Notwendigkeit vorliegt, d. h. bei
fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur normalen Ernährung, wenn sonstige ärztliche, pflegerische oder andere
ernährungs-therapeutische Maßnahmen (z. B. die kalorische Anreicherung der Nahrung, energie- und nährstoffreiche
Zwischenmahlzeiten, aber auch geeignete pflegerische, therapeutische oder soziale Maßnahmen) nicht ausreichen.
Dem Arzt obliegt es, diese Maßnahmen zu prüfen und die Verbesserung der Ernährungssituation einzuleiten. Insoweit
schließt sich der gleichzeitige Einsatz von enteraler Ernährung und anderen geeigneten Maßnahmen zur Verbesserung
des Ernährungszustandes nicht mehr aus.
WEITERHIN VERORDNUNGSFÄHIG:
- Standardnahrungen
- Standardsondennahrung (norm- und hochkalorisch) bei fehlender oder
eingeschränkter Fähigkeit
zur ausreichenden normalen Ernährung.
- Standardtrinknahrung (norm- und hochkalorisch) bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit
zur ausreichenden Ernährung.
- Spezialnahrungen
- Spezialprodukte für Niereninsuffiziente.
- Altersadaptierte Produkte für Säuglinge und Kleinkinder.
- Niedermolekulare Produkte oder Produkte mit MCT-Fetten für Patienten mit Fettverwertungsstörungen
oder Malassimilations-syndromen.
- Defektspezifische Aminosäuremischungen (auch fett- und kohlenhydrathaltige Produkte)bei angeborenen
Defekten im Aminosäurenstoffwechsel.
- Spezielle Produkte für die Behandlung von Patienten mit seltenen angeborenen Defekten im Kohlenhydrat-
oder Fettstoff-wechsel sowie für weitere definierte diätpflichtige Erkrankungen.
- Ketogene Diäten für Patienten mit Epilepsien.
NEU VERORDNUNGSFÄHIG:
- Elementardiäten, wie Aminosäuremischungen und hochhydrolysierte Eiweiße für Säuglinge und Kleinkinder mit
Kuhmilcheiweißallergie oder für Patienten mit multiplen Nahrungsmittelallergien.
- Ketogene Diäten für Patienten mit Epilepsien, wenn trotz optimierter antikonvulsiver Therapie eine ausreichende
Anfallskontrolle nicht gelingt.
- Produkte für Patienten mit angeborenen Defekten im Kohlenhydrat- oder Fettstoffwechsel
JETZT ENDGÜLTIG GEREGELT:
Trinknahrung ist verordnungsfähig, wenn medizinisch indiziert!!
NICHT VERORDNUNGSFÄHIG sind bestimmte Produkte aufgrund ihrer
Zusammensetzung:
- Elementardiäten und Sondennahrung mit Mineralstoffen, Spuren-elementen o. Votaminen gereichert.
- Hyperkalorische Lösungen (Energiedichte unter 1,0 kcal/ml).
- Sonstige Hydrolysatnahrungen und Semielementennahrung.
- Dekubitusprophylaxe bzw. - behandlung
AUßERDEM NICHT VERORDNUNGSFÄHIG sind bestimmte Produkte, soweit damit Mehrkosten verbunden sind, d. h.
- Produkte mit Ballaststofen angereichert.
-Produkte mit mittelkettigen Triglyzeriden (MCT-Fette) angereichert (Ausnahme: Fettwertungsstörung)
AUßERDEM NICHT VERORDNUNGSFÄHIG sind krankheitsadap-tierte Spezialnahrungen für folgende Indikationen:
- Chronischer Herz-Kreislauf- o. Ateminsuffizienz
- Dekubitusprophylaxe bzw. -behandlung
- Diabetes mellitus
- Geriartrie
- Schützung des Immunsystems
- Tumorpatienten Bei näheren Fragen, insbesondere mit Blick auf die tägliche Praxis, wenden Sie sich gerne an das Fachpersonal unseres Hauses.
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