Kassenpatienten
haben Anspruch auf eine gute medizinische Versorgung - so einfach
und auch ungenau ist die graue Theorie im Gesundheitswesen. Am
Beispiel der Hilfsmittelversorgung wollen wir Ihnen nachfolgend
die aktuellen, gesetzlichen Grundlagen transparent erläutern.
Der Grundsatz lautet: Versicherte haben Anspruch auf Versorgung
mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen
und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind,
um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden
Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit
die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände
des täglichen Lebens anzusehen sind (§ 33 SGB V). Unabdingbare
Voraussetzung ist das Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit.
Diese bestätigt der Arzt mit der Ausstellung des entsprechenden
Rezeptes.
Praxis-Tipp:
Für die zielgenaue Beantragung des Hilfsmittels bei der Kasse
kommt bereits dem Wortlaut dieses Rezeptes besondere Bedeutung
zu. Lassen Sie sich daher vor der Erstellung des Rezeptes durch
die versierten Ansprechpartner des reha teams West beraten. Möglicherweise
bei Ihnen zu Hause oder bereits schon im Krankenhaus. Der Hilfsmittelmarkt
bietet eine Fülle von (individuellen) Versorgungsmöglichkeiten.
Wir schlagen das geeignete Hilfsmittel vor und tragen im Dialog
mit dem behandelnden Arzt dafür Sorge, dass das Rezept den
benötigten Wortlaut enthält.
Merke: „Beratung vor Verordnung!“ Das Rezept samt
Kostenvoranschlag leiten wir dann direkt an die Krankenkasse zwecks
dortiger Prüfung weiter. Nach Bewilligung erfolgt unsere
Auslieferung nach Terminvereinbarung frei Haus.
Was
konkret und in welcher Höhe bezahlt wird, regelt bei den
Krankenkassen das Hilfsmittelverzeichnis. Ein Katalog, der eine
unverbindliche Auslegungshilfe darstellt und ständiger Fortschreibung
unterliegt. Dieses Verzeichnis bietet dem Sachbearbeiter der Kasse
eine Entscheidungshilfe, um den Antrag im Rahmen der ihm obliegenden
Sorgfaltspflicht individuell zu prüfen.
§
33 SGB V sieht zudem vor, dass die Krankenkasse die jeweils vertraglich
vereinbarten Preise übernimmt. Sie trägt die Kosten
bis maximal in eben dieser Höhe, wenn die Versicherten in
für sie zumutbarer Weise mit Hilfsmitteln versorgt werden
können. Diesen Aspekt der „Zumutbarkeit“ bezieht
die Krankenkasse auf die Wohnortnähe des ausgewählten
Lieferbetriebes. Der Kostenträger unterstellt, dass bei Verbrauchsgütern
(z. B. Inkontinenzartikeln) die räumliche Nähe des Sanitätshauses
eine untergeordnete Rolle spielt, soweit zeitnah geliefert werden
kann. Bei individuellen Anpassungen und Beratungsbedarf sei jedoch
eine Zumutbarkeit nur bei Wohnortnähe des Sanitätshauses
angezeigt. Die grundsätzliche Wahlfreiheit der Patienten
laut § 127 SGB V bleibt davon unberührt!
Den
Krankenkassen räumt das GRG 2004 zugleich das Recht ein,
den von ihr zu übernehmenden Preis für das beantragte
Hilfsmittel per Ausschreibung zu ermitteln. Dieser Preis ist dann
ein Durchschnittspreis, resultierend aus den Angeboten der über
diese Ausschreibung involvierten Sanitätshäuser.Sollte
eine Differenz zwischen dem auf diesem Wege festgesetzten Vertragspreis
und dem Abgabepreis des vom Versicherten gewählten Leistungserbringers
resultieren, so zahlen die Versicherten die Differenz direkt an
das Sanitätshaus. Beim letztgenannten Aspekt werfen sich
derzeit noch Fragen nach dem Prozedere und nach der Umsetzbarkeit
dieser Richtlinie auf. Alle beteiligten Akteure der Gesundheits-
und Pflegeszene befinden sich dahingehend aktuell in einem intensiven
Gedankenaustausch. Aufklärung für den Kreis der Kunden
tut hier gewiss Not. Insofern: Sollten sich Ihnen in punkto der
Formalitäten bei der Hilfsmittelversorgung Fragen stellen,
so kommen Sie gerne auf uns zu. Wir beraten Sie umfassend. Die
Zuzahlung ist ab 1. Januar 2004 wie folgt geregelt: 10 % bei jedem
Hilfsmittel (z. B. Hörgerät, Rollstuhl), jedoch mindestens
5 Euro und maximal 10 Euro. In jedem Falle nicht mehr als die
Kosten des Hilfsmittels. Ausnahme: Hilfsmittel, die zum Verbrauch
bestimmt sind (Windeln, Verbrauchsmaterial zur enteralen Therapie).
Zuzahlung hier 10% je Verbrauchseinheit, allerdings maximal 10
Euro je Monat. Praxis-Tipp: Sammeln Sie die Quittungen und Belege
für geleistete Zuzahlungen. Denn wenn die Eigenanteile mehr
als 2% des jährlichen Bruttoeinkommens erreicht haben, kann
man bei der Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung stellen. Bei
chronisch Kranken liegt die Grenze bei 1%.
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