Anderslautende
Aussagen die des öfteren durch die Pflegeszene geistern,
sind schlichtweg falsch.
Für einige Patienten und Kunden gipfelte die allgemeine Unsicherheit
zu diesem Thema sogar darin, dass behandelnde Ärzte mit eben
dieser Begründung die Verordnung eines Hilfsmittels verweigerten.
Selbst die Kassenärztliche Bundesvereinigung musste seitens
des Bundesfachverband der Medizinpro-dukteindustrie e. V. (BVMed)
noch Ende der 90er Jahre auf anderslautende Fehlinformation hingewiesen
werden.
Unverrückbar steht jedoch zunächst einmal fest, dass
medizinische und reha-technische Hilfsmittel Pflichtleistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Die Preise dafür
werden seitens der Vertragspartner (reha team als Leistungserbringer
einerseits und der Krankenkassen andererseits) vertraglich festgesetzt.
Dabei gilt grundsätzlich zu beachten: Hilfsmittel sind medizinische
Sach-leistungen. Zu ihnen gehören Körperersatzstücke
und orthopädische Hilfsmittel, Seh- und Hörhilfe, Inkontinenz-
und Stoma-Artikel sowie technische Produkte wie Applikationshilfen
und Inhalationsgeräte.
HILFSMITTEL dürfen dabei nicht mit den HEILMITTELN
verwechselt werden. Heilmittel - oder besser Heilleistungen
- sind persönlich erbrachte medizinische Leistungen, insbesondere
Leistungen der Physiotherapie, der Sprachtherapie und der Beschäftigungstherapie.
Halten
wir fest:
• Hilfsmittel können nach wie vor zu Lasten der GKV
verordnet
werden. Die
Hilfsmittelverordnung belastet kein Arznei-, Verband- oder
Heilmittelbudget.
• Regressrelevante Richtgrößen werden nicht für
Hilfsmittel fest-
gelegt.
Es kann weiterhin eine namentliche Verordnung eines
Hilfsmittels
vorgenommen werden
• Bei Hilfsmitteln besteht keine Gefahr von Ausgleichszahlungen
über
die Kassenärztlichen Vereinigungen.
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