Hilfsmittel unterliegen keiner
Budgetierung



Anderslautende Aussagen die des öfteren durch die Pflegeszene geistern, sind schlichtweg falsch.
Für einige Patienten und Kunden gipfelte die allgemeine Unsicherheit zu diesem Thema sogar darin, dass behandelnde Ärzte mit eben dieser Begründung die Verordnung eines Hilfsmittels verweigerten. Selbst die Kassenärztliche Bundesvereinigung musste seitens des Bundesfachverband der Medizinpro-dukteindustrie e. V. (BVMed) noch Ende der 90er Jahre auf anderslautende Fehlinformation hingewiesen werden.
Unverrückbar steht jedoch zunächst einmal fest, dass medizinische und reha-technische Hilfsmittel Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Die Preise dafür werden seitens der Vertragspartner (reha team als Leistungserbringer einerseits und der Krankenkassen andererseits) vertraglich festgesetzt. Dabei gilt grundsätzlich zu beachten: Hilfsmittel sind medizinische Sach-leistungen. Zu ihnen gehören Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel, Seh- und Hörhilfe, Inkontinenz- und Stoma-Artikel sowie technische Produkte wie Applikationshilfen und Inhalationsgeräte.

HILFSMITTEL dürfen dabei nicht mit den HEILMITTELN verwechselt werden. Heilmittel - oder besser Heilleistungen - sind persönlich erbrachte medizinische Leistungen, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Sprachtherapie und der Beschäftigungstherapie.

Halten wir fest:
• Hilfsmittel können nach wie vor zu Lasten der GKV verordnet
werden. Die Hilfsmittelverordnung belastet kein Arznei-, Verband- oder Heilmittelbudget.


• Regressrelevante Richtgrößen werden nicht für Hilfsmittel fest-
gelegt. Es kann weiterhin eine namentliche Verordnung eines
Hilfsmittels vorgenommen werden

• Bei Hilfsmitteln besteht keine Gefahr von Ausgleichszahlungen
über die Kassenärztlichen Vereinigungen.



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