Die Pflegeversicherung gibt der häuslichen Pflege eindeutigen Vorrang vor einer stationären Betreuung. Insofern werden immer mehr alte und kranke Menschen zu Hause versorgt. Umso wichtiger sind Erholungszeiten für die pflegenden Angehörigen. Obwohl Pflegende häufig extremen Belastungen ausgesetzt sind, nehmen nur etwas mehr als zehn Prozent professionelle Hilfe in Anspruch.
Was viele gar nicht wissen: Es gibt die Möglichkeit Urlaub von der Pflege zu nehmen - bis zu vier Wochen im Jahr. Während eines Urlaubs leistet die Pflegeversicherung eine finanzielle Unterstützung und hat mit der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zwei Möglichkeiten geschaffen, die Pflege kurzzeitig in die Hände von anderen Pflegepersonen zu legen. Das heißt, im Rahmen der
- Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI), verbleibt der zu Pflegende zuhause und ein anderer Angehöriger oder die ambulante Pflegestation übernimmt die Pflege
oder im Rahmen der
- Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) stellt eine vollstationäre Pflegeeinrichtung die Pflege sicher.
Was leistet die Kasse?
Für beide Varianten übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu einem Betrag von 1432 Euro für 28 Tage im Jahr. Die vier Wochen müssen nicht zusammenhängend verlaufen, sondern können sich auf mehrere kürzere Zeiten im Jahr verteilen. In Ausnahmefällen ist auch eine stundenweise Leistungserbringung möglich.
Voraussetzung: Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen schon mindestens ein Jahr betreut haben. Beachten Sie auch, dass das üblicherweise gewährte Pflegegeld für die Zeit der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege nicht gleichzeitig zur Auszahlung kommt.
Verhinderungspflege:
Wird diese Leistung nicht erwerbsmäßig durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben erbracht, sind die Aufwendungen auf die Höhe des Pflegegeldes begrenzt. Zusätzlich können der Pflegeperson auf Nachweis der Verdienstausfall (z. B. bei unbezahltem Urlaub) und Fahrtkosten erstattet werden. Die Gesamtkosten dürfen auch in diesem Fall den Höchstbetrag von 1432 Euro nicht übersteigen. Hier sollte man mit den Pflegepersonen einen Honorarvertrag vereinbaren. Höchstbetrag 51,13 Euro pro Einsatztag, maximal für 28 Tage im Jahr.
Soll ein professioneller Pflegedienst engagiert werden, sollte der Antragsteller aus einem detaillierten Pflegekatalog die passenden Leistungen zusammenstellen: Zum Beispiel täglich Essen bringen oder rasieren. Mit seinem Geld aus der Pflegekasse muss der Gepflegte die Leistungen des Pflegedienstes dann bezahlen. Maximal zahlt die Kasse jedoch auch hier 1432 Euro inklusive des üblichen Pflegegeldes, egal in welcher Pflegestufe der Gepflegte ist.
Nach Meinung von Experten reicht diese Summe für Pflegebedürftige der Stufe I und II für vier Wochen Ersatzpflege aus, bei Pflegestufe III zumeist nicht. Wenn die Höchstsumme der Kasse nicht für vier Wochen Hilfe durch einen Pflegedienst ausreicht, muss der Gepflegte aus seinen privaten Mitteln etwas zuschießen, oder der Urlaub des pflegenden Angehörigen bzw. die Leistungen des Pflegedienstes müssen verringert werden. Genau dasselbe gilt für einen Aufenthalt im Heim, sprich der
Kurzzeitpflege:
Auch bei der vorübergehenden Unterbringung in einem Wohnheim für Behinderte oder in einer Pflegeeinrichtung, werden nur die pflegebedingten Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1432 Euro übernommen. Bezahlt werden damit aber nur Pflegekosten. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung dagegen müssen die Gäste selbst tragen. Das Pflegegeld ruht während der Ersatzpflege - für den ersten und letzten Tag wird jedoch Pflegegeld gezahlt.
Wie erhalte ich die genannten Leistungen?
Der Gepflegte muss bei seiner Pflegekasse grundsätzlich einen formlosen Antrag stellen. Es sollte formuliert sein, welche Art der Betreuung der Gepflegte während des Urlaubes haben möchte, also ob die Vertretung zum Beispiel durch einen Pflegedienst, durch jemanden aus der Familie oder in einer Pflegeeinrichtung erfolgen soll. Der Antrag bei der Kasse sollte rechtzeitig gestellt werden. In Krisensituationen, zum Beispiel bei einer plötzlichen gesundheitlichen Verschlechterung, kann der Antrag auch nachgereicht werden.